Wenn Gegner der eigenen Politik zu Staatsfeinden werden

Vor 17 Jahren, am 6. Oktober 2009, verstarb der frühere Innenminister Werner Maihofer. Die FDP trauerte damals um einen Parteikollegen, andere um eine Parteitradition der FDP. Erst 1969 trat Maihofer der Partei bei, drei Jahre später zog er in den Bundestag ein. Gerne wird an Maihofers Zeit als Abgeordneter und Minister erinnert. Eine Zeit, in der er vermeintlich den Rechtsstaat gegen den RAF-Terror verteidigte. Nicht erwähnt wird, dass in seinen Vorlesung Jahre zuvor der Verfassungsschutz selbst saß, dessen Praxis er später als Innenminister gerne verfeinert hätte – etwa durch eine Schule für Verfassungsschützer. Strafrechtsverschärfungen unter Helmut Schmidt trug er mit. Vergessen wurde, was Liberalismus bedeuten kann – gerade angesichts antikommunistischer Hetze, , »die kommunistischen Akteure gar nicht braucht, um diese Bilder zu beschwören«, den Feind vor allem links wittert wird und zum Schutz von Ordnung Grundrechte ab- und Überwachung ausbaut. Anlass genug, einen Auszug aus Maihofers 1963 gehaltenen Vortrag bei der Evangelischen Akademie zu zitieren, einen Vortrag, den er sich wenige Jahre später durchaus hätte vor Augen führen können, als er selbst eifrig dabei war, das Instrumentarium für Gesinnungsverfolgung zu verfeinern.
»Genau entsprechend zu den Erscheinungen der mittelalterlichen Inquisition gegen Ketzer und Andersgläubige wird im autoritären Staat der Gegenwart das Politische Strafrecht über seine klassische Funktion als Schutz gegen Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates hinaus, zum Instrument der politischen Inquisition gegen Ketzer und Andersgläubige schlechthin; gegen jeden Untertan also, der sich dem durch die machthabende Partei als allgemein verbindlich behaupteten und geforderten Credo äußerlich und auch nur innerlich widersetzt. Damit aber wird politische Justiz in allen autoritären Staaten zu einem unter dem Schein der äußeren Legalität gehandhabten Instrument zur Vernichtung oder zumindest Erschütterung des politischen Gegners, mit Mitteln des Gewissenszwangs und des Gesinnungsterrors gegen jeden, der sich dem von der Partei-Ideologie geforderten Bekenntnis nicht von selbst innerlich unterwirft oder doch zumindest äußerlich, ohne aufzufallen, in allen was er tut und lässt, anbequemt. In solchen autoritären Staaten hat nicht nur das Licht der Öffentlichkeit zu scheuen, der der Verfassung oder den Gesetzen des Landes zuwiderhandelt, sondern schon der, der mit der öffentlichen ›politischen Linie‹ nicht übereinstimmt; der nicht, wo immer dies von ihm in Worten oder Taten gefordert wird, in das offizielle politische Bekenntnis mit einstimmt. Ein solcher Staat wird darum über kurz oder lang, wie wir dies im nationalsozialistischen Staat beobachten konnten, nicht nur die Staatsschutzdelikte: den Hoch- und Landesverrat, immer entschiedener nicht mehr nur gegen den wirklichen Feind des eigenen Staates gebrauchen, sondern auch gegen den bloßen Gegner der eigenen Politik, den ›Feind‹ der Partei, ja auch nur den Zweifler an der über jeden Zweifel erhobene, sakrosankt erklärten und mit dem Staatswohl gleichgesetzten Ideologie.«
Der Beitrag erschien unter dem Titel »Staatsschutz im Rechtsstaat« als Veröffentlichung der Evangelischen Akademie in Hessen und Nassau und wurde in mehreren Teilen in den Blättern (1964) abgedruckt (Herzlichen Glückwunsch zum 70. Geburtstag an dieser Stelle!).
Sehr erhellend in diesem Zusammenhang sind auch ältere Beiträge aus den 1970er Jahren, etwa »Die Gefahr geht von den Menschen aus. Der vorverlegte Staatsschutz« von Sebastian Cobler oder der Sammelband »Über den Mangel an politischer Kultur in Deutschland« herausgegeben von Heinz Brüggemann und anderen. Nicht zu vergessen die Beiträge des Verfassungsrechtlers Ulrich K. Preuß, der nicht müde wurde zu betonen, dass es bei der »freiheitlichen demokratischen Grundordnung« um eine »Super-Legalität« handelt, die quasi parallel zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen als Wertekanon fungiert, auf den sich alle beziehen müssen (in »Legalität und Pluralismus«) oder die Kritik der Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus, die sie als ein »grenzenlos unbestimmter Substanzbegriff« bezeichnete – in rechtswissenschaftlichen Debatten inzwischen verbreitet. Dass der Kampf gegen die faschistische Gefahr derzeit so hilflos erscheint, mag auch an genau dieser Rechtstradition liegen, die inhaltlich vage bleibt, denn, wie Sarah Schulz in der PROKLA zusammenfasst:
»So paradox es klingen mag: FdGO und wehrhafte Demokratie sind in eine ideengeschichtliche Tradition einzuordnen, in der der demokratische Prozess begrenzt, nicht aber die Demokratie geschützt werden sollte.
Angesichts der derzeitigen rechten Offensive gerät dieser Punkt schnell in Vergessenheit, eine pessimistischen Sicht auf autoritäre Verschiebungen dominiert, bei der die politische »Mitte« als Resonanzboden wirkt. Eine Begrenzung »demokratischer Prozesse« als das Mittel der Wahl gegen die extreme Rechte liegt näher als Demokratisierung. Wobei gerade diese eine Alternative bieten dürfte, wie die Diskussion um Vergesellschaftung derzeit zeigt, also eine Vertiefung demokratischer Prozesse. Statt diese Option jedoch gesellschaftlich wahrzunehmen (wie Markus Wissen auch in den Blättern etwas allgemeiner ausführt), müssen, um nochmals Maihofer zu zitieren, selbst diejenigen das Licht der Öffentlichkeit scheuen, die zwar nicht »Verfassung oder den Gesetzen« zuwiderhandeln, Vergesellschaftung ist im Grundgesetz explizit vorgesehen, sondern nur mit der »öffentlichen ›politischen Linie‹« nicht übereinstimmen – einer politischen Stimmung, einer antikommunistische Hysterie, die der extremen Rechten in die Hände spielt, wie bereits Thomas Mann im historischen Rückblick auf die Weimarer Republik herausstellte.